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§1 Name und Sitz
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| (1) |
Der Verein trägt den Namen Oschatzer Turnverein 1847 e.V.
(Abkürzung: OTV 1847)
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| (2) |
Der Sitz des Vereins ist Oschatz, vorläufig die Adresse des Vorsitzenden. |
| (3) |
Der Verein ist im Vereinsregister Amtsgericht Leipzig unter VR 6140 eingetragen. |
§2 Zweck des Vereins
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| (1) |
Der OTV 1847 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. |
| (2) |
Zweck des OTV 1847 ist es, Sport und Kultur zu betreiben. |
| (3) |
Der OTV 1847 ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger und ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. |
| (4) |
Der OTV 1847 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (5) |
Mittel des OTV 1847 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| (6) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des OTV 1847 fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| (7) |
Der OTV 1847 pflegt die Traditionen aller ehemaligen Oschatzer Turnvereine und –sektionen. |
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
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| (1) |
Der OTV kann mit all seinen Sportgruppen Mitglied von Vereinigungen und Verbänden sein. Er erkennt deren Satzungen an. |
§4 Rechtsgrundlagen
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| (1) |
Der OTV 1847 gibt sich zur Durchführung der Satzung eine
- Geschäftsordnung
- Beitragsordnung
- Ehrungsordnung
- Jugendordnung
Diese sind für alle Mitglieder verbindlich, sind aber nicht Bestandteil der Satzung und stehen nicht in Widerspruch zu ihr.
Bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein bzw. zum Sportverband und aller damit in Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung des OTV 1847 bzw. die Rechtsgremien der Sportverbände als Schiedsgericht eine für einen Partner nicht annehmbare Entscheidung getroffen haben.
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§5 Erwerb der Mitgliedschaft
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| (1) |
Die Mitgliedschaft des OTV 1847 kann jede natürliche Person erwerben. |
| (2) |
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
§6 Ehrenmitgliedschaft/Fördermitglied
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| (1) |
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports im OTV 1847 verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorsitzenden, durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. |
| (2) |
Das Fördermitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein. Das Fördermitglied hat auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und ist nur verpflichtet beschlossene Beiträge zu zahlen. |
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
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| (1) |
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch Austritt des Mitgliedes c) durch Ausschluss aus dem OTV 1847 auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. |
| (2) |
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf finanzielle und materielle Mittel. |
| (3) |
Der Ausschluss aus dem OTV 1847 kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn ein Mitglied des OTV 1847 den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt b) wenn ein Mitglied des OTV 1847 gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. |
| (4) |
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. |
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
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| (1) |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
| (2) |
Die Wahl des Jugendleiters erfolgt auf der Jugendversammlung. Als Jugendleiter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. |
§9 Beiträge
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| (1) |
Die Beitragshöhe wird durch Beschluss des Gesamtvorstandes jährlich festgelegt |
| (2) |
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestätigt und laut Beitragsordnung erhoben. |
| (3) |
Alles weitere regelt die Finanz- und Beitragsordnung. |
§10 Geschäftsjahr
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| (1) |
Das Geschäftsjahr des OTV 1847 ist das Kalenderjahr. |
§11 Organe des Vereins
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| (1) |
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung
- der Gesamtvorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- der Beirat
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| (2) |
Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen. |
§12 Mitgliederversammlung
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| (1) |
Oberstes Organ ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Über die Form der Austragung entscheidet der Gesamtvorstand. |
| (2) |
Eine ordentliche Jahreshauptversammlung ist innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres unter Leitung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 1. stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Übungsleiter der Gruppen und durch Aushang in der Haupttrainingsstätte unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand. |
| (3) |
Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit sie erforderlich sind
- Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
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| (4) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben. |
| (5) |
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge 10 Tage zuvor schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht wurden. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer einfachen Mehrheit der Jahreshauptversammlung um als Tagesordnungspunkt aufgenommen zu werden. Die Wahl von Personen erfolgt geheim, andere Regelungen können auf Antrag und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. |
| (6) |
Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. |
| (7) |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang und in den Vereinsnachrichten |
| (8) |
Für die Aufstellung des Protokolls wird zu Beginn der Versammlung ein Vereinsmitglied bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. |
| (9) |
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu fällen. |
§13 Gesamtvorstand
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| (1) |
Der Gesamtvorstand des OTV 1847 besteht aus
- dem Vorstand
- dem Beirat
- den Gruppenleitern
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| (2) |
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Sportwart, einem Frauenwart, einem Schriftführer, einem Jugendwart, einem Pressewart und weiteren Mitgliedern ohne Geschäftsbereich.
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| (3) |
Der OTV 1847 wird gerichtlich und außerordentlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. |
| (4) |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aller 3 Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist max. 3 mal zulässig. |
| (5) |
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptamtlicher Kräfte bedienen. |
| (6) |
Die Mitgliederversammlung/Vorstand wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe den OTV 1847 in der Öffentlichkeit mit zu präsentieren, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und in organisatorischen, sportlichen und finanziellen Fragen zu beraten. |
§14 Jugend des Vereins
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| (1) |
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung. |
| (2) |
Alles andere regelt die Jugendordnung. |
§15 Kassenprüfung
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| (1) |
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des OTV 1847 wird regelmäßig durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer vorgenommen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. |
§16 Auflösung des OTV 1847
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| (1) |
Bei der Auflösung des OTV 1847 fällt das Vermögen einer gemeinnützigen kommunalen Organisation zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Körperkultur und Sport verwendet wird. |
§17 Haftung des Vereins seiner Mitglieder gegenüber
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| (1) |
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied bei der Teilnahme an sportlichen oder geselligen Betätigungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem organisiertem Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des geltenden Rechts Einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. |
Die Satzung wurde am 18. Juni 1990 von der Delegiertenversammlung angenommen. Die Mitgliederversammlung beschloss am 20. Februar 1991 die Änderung des §13 (2) und bestätigte den §16 – Auflösung des OTV 1847. Die geänderte Satzung wurde am 19. Februar 1997 angenommen. Die geänderte Satzung wurde am 07. Februar 2006 angenommen
Oschatz, den 07.Februar 2006
Aktuelle Satzung als PDF: Satzung_2006.pdf
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